p&w klose

p&w klose ist eine auf das Immobilien– und Unternehmensrecht spezialisierte Kanzlei in Berlin. Unsere Anwälte sind an drei Standorten in Berlin-Charlottenburg, in Berlin-Mitte am Alexanderplatz und in Potsdam tätig. Wir beraten Sie in ganz Deutschland.

Aktuelles

23.10.2023Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem MoPeG ab 01.01.2024

Das MoPeG (kurz für „Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz“ vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3436) tritt am 01.01.2024 in Kraft. Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Künftig kann sich damit eine am Rechtsverkehr teilnehmende Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, was durch einen entsprechenden Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „eGbR“ kenntlich zu machen ist. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister kann vorteilhaft sein, da die Vertretungsberechtigten der GbR dadurch den Nachweis ihrer Vertretungsberechtigung erbringen können und die GbR zu einem umwandlungsfähigen Rechtsträger wird. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin von Grundeigentum oder Inhaberin von Geschäftsanteilen eingetragener Personen- oder Kapitalgesellschaften sind, wird die Eintragung ins Gesellschaftsregister allerdings verbindlich. Diese faktische Eintragungspflicht gilt insoweit auch für bestehende Gesellschaften.

Für die eingetragene GbR enthält das MoPeG zudem folgende wesentliche Regelungen:

  • Für eine Registrierung im Gesellschaftsregister sind neben der Gesellschaft (Name, Sitz, Anschrift), die Gesellschafter (Namen, Wohnort / Sitz) und deren Vertretungsbefugnis einzutragen (§ 707 BGB n.F.).
  • Die Anmeldung der Registrierung bedarf der notariellen Beglaubigung und kann nur durch einen Notar beim Gesellschaftsregister elektronisch eingereicht werden.
  • Es besteht ein Sitzwahlrecht, so dass der Sitz von den Gesellschaftern frei im Inland festgelegt werden kann (Vertragssitz), auch wenn die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich an einem anderen Ort geführt werden (Verwaltungssitz). Eine eGbR bleibt damit eine deutsche Personengesellschaft, auch wenn sie im Ausland tätig wird (§ 706 BGB n.F.).
  • Die Registrierung im Gesellschaftsregister führt zu einer Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten der eGbR im Transparenzregister eintragen zu lassen.
  • Die eGbR kann vom Gesellschafts- ins Handelsregister wechseln, wenn die Rechtsform in eine andere Personengesellschaft (z.B. OHG) geändert werden soll. Umgekehrt ist auch ein Wechsel von einer OHG zur GbR möglich (Statuswechsel, § 707c BGB).

Auch für bestehende rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die sich nicht ins Gesellschaftsregister eintragen lassen wollen, hält das MoPeG Änderungen bereit.

  • Eine am Rechtsverkehr teilnehmende GbR ist künftig kraft gesetzlicher Definition rechtsfähig und kann selbst Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen. Geht es den Gesellschaftern lediglich um die Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander im Innenverhältnis, bleibt es eine nicht rechtsfähige Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.).
  • Scheidet künftig ein Gesellschafter aus einer rechtsfähigen GbR aus, z.B. durch Tod oder Kündigung, wird die Gesellschaft auch ohne Fortsetzungsklausel nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (§§ 712, 723 BGB n.F.). Bei der nicht rechtsfähigen GbR bleibt es in derartigen Konstellationen bei der Auflösung der GbR (§ 740a BGB).
  • Für Gesellschafterbeschlüsse gilt nunmehr die Regelung, dass diese der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen (§ 714 BGB n.F.). Auch künftig ist den Gesellschaftern daher zu empfehlen, klare Regelungen zur Beschlussfassung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vorzusehen.
  • Erstmals sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass ein Gesellschafter einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der GbR gegen einen anderen Gesellschafter oder u.U. auch gegen einen Dritten im eigenen Namen gerichtlich geltend machen kann (sog. „actio pro socio“). Ein rechtskräftiges Urteil wirkt insoweit für und gegen die GbR (§ 715b BGB n.F.).
  • Im Falle des Todes eines Gesellschafters haben die Erben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Stellung eines Kommanditisten zu erhalten, so dass die Haftung der Erben für Gesellschaftsverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden kann (§ 724 BGB n.F.).

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob es sinnvoll ist, Ihre GbR ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen oder inwieweit bei bestehenden Gesellschaftsverträgen ansonsten Anpassungsbedarf besteht. Sprechen Sie uns an.

Kontakt:
Dr. Uwe Lieschke
T. 030/ 22 50 50 30, lieschke@pwklose.de

19.07.2023Aktuelle Rechtsprechung Mietrecht

Wer sich zu schnell als Mieter oder Mieterin bewegt, verliert, zumindest wertvolle Zeit, könnte sich ein Beschluss zum Kostenrecht des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2022 überschreiben lassen (BGH VIII ZB 58/21), der sich u.a. mit dem § 259 ZPO ausführlich auseinandersetzt. Diese Vorschrift in der Zivilprozessordnung regelt, wann eine Klage auf eine erst künftige Leistung erhoben werden kann, was gerade in Räumungsverfahren im Wohnraummietrecht erhebliche Bedeutung hat. Für eine solche Klage auf eine künftige Leistung bedarf es aber eine nach den Umständen des Falles gerechtfertigte Besorgnis, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Ansonsten ist es schlicht nicht zulässig, vorzeitig und damit auch vor Ablauf einer Kündigungsfrist, z.B. auf eine Räumung zu klagen. Es fehlt zu dem Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis und die zu frühe Klage wäre abzuweisen.

Gerade in Räumungsverfahren ist der Zeitfaktor von großer Bedeutung, sowohl für Vermieter wie für Mieter, denn ein solches gerichtliches Verfahren bis zu einem vollstreckbaren Räumungstitel – so z.B. nach einer Kündigung wegen Eigenbedarf – kann sich bereits in der I. Instanz ziehen, gerade auch, wenn es erst noch einer Beweisaufnahme bedarf. Das ist dazu der Regelfall bei streitigen Kündigungen wegen Eigenbedarfs. Dazu gibt es nach einem Urteil I. Instanz die Möglichkeit noch in die Berufung zu gehen. Wenn nun z.B. wegen Eigenbedarfs zu einem bestimmten, nach Ablauf der Kündigungsfrist, liegenden künftigen Datum gekündigt wird, wobei die ordentliche Kündigungsfrist bis zu 9 Monate, unter bestimmten Umständen sogar auch 1 Jahr beträgt, kann das dazu führen, dass erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist oder kurz davor klar wird, ob eine Wohnung zu dem Beendigungsdatum mieterseitig geräumt wird oder nicht. Denn ein Mieter ist nicht verpflichtet, direkt auf eine Kündigung zu reagieren und sich zu seinen Absichten in Bezug auf eine Wohnungsräumung vor Ablauf der Kündigungsfrist zu erklären. Allenfalls, wenn die Voraussetzungen nach dem Kündigungsschreiben vorliegen, muss er sich 2 Monate vor Ablauf der Frist zu einem etwaigen Härteeinwand erklären. Anders, so der BGH in der aktuellen Entscheidung mit ausführlicher Darlegung der Rechtslage zum § 259 ZPO, verhält es sich, wenn der Mieter aber bereits auf eine erhaltene Kündigung dem Vermieter direkt mitteilt, dass er die Kündigung nicht akzeptiert und sowieso nicht ausziehe oder er sich bereits mit dem Erhalt der Kündigung auf eine besondere Härte beruft und nicht erst zum spätmöglichsten Zeitpunkt. Sehr schnell ist dieses Verhalten ggf. in der Wertung des BGH als ein „Sich-Entziehen“ zur rechtzeitigen Leistung zu würdigen. Daraus folgt: Für Vermieter ergibt sich damit ggf. die Möglichkeit bereits lange vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Verfahren auf eine künftige Räumung einzuleiten, um so zügig zu versuchen, einen Räumungstitel zum oder zeitnah nach dem Beendigungsdatum zu erhalten oder die Rechtslage vorzeitig klären zu lassen, wenn der Mieter sich entsprechend zu schnell positioniert. Für Mieter und Mieterinnen kann daraus nur folgen, so lange wie möglich auf eine Kündigung zu schweigen, zumindest keine klare Auszugsverweigerung erkennen zu geben, soweit die Möglichkeit nicht vorfristig provoziert werden soll und dieser oder diese aber meint, es gibt Gründe, sich gegen die Kündigung zu Wehr zu setzen.

Kontakt:
RA Andreas Friedrich, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
T. 030/ 22 50 50 30, friedrich@pwklose.de

27.05.2022Transparenzregister – Dringende Eintragungspflichten für Gesellschaften

Auf der Grundlage des Transparenzregister- und Finanzinformations-gesetzes besteht seit August 2021 die Verpflichtung, die wirtschaftlich Berechtigten von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG u. AG) und Personengesellschaften (z.B. OHG, KG u. PartG) im Transparenzregister zu registrieren. Abhängig von der Gesellschaftsform bestehen für die erforderlichen Mitteilungen an das Transparenzregister Übergangs-fristen, die im Laufe des Jahres ablaufen (z.B. für GmbH’s Ende Juni 2022). Verantwortlich für die Mitteilungen sind die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Gesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder). Für den Fall einer fehlenden, falschen oder unvollständigen Meldung drohen empfindliche Bußgelder.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten und der Klärung damit zusammenhängender Fragen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister. Auf Wunsch können wir die erforderliche Eintragung gerne für Sie vornehmen und rechtssicher dokumentieren. Sprechen Sie uns an.

Kontakt:
Dr. Uwe Lieschke
T. 030/ 22 50 50 30, lieschke@pwklose.de

01.11.2021Rechtsanwalt Dr. Uwe Lieschke – neuer Partner an den Standorten Alexanderplatz und Potsdam

Ab November 2021 ist Rechtsanwalt Dr. Uwe Lieschke als neuer Partner an den Standorten Alexanderplatz und Potsdam tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrungen bei der Beratung von kleinen und mittelständischen Unternehmen im Bereich des Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrechts und wird uns in diesen Bereichen verstärken. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Beratung ist das Insolvenz- und Erbrecht. Er ist zudem als kompetenter und lösungsorientierter Ansprechpartner eine Ergänzung unseres Beratungsangebots in allen sonstigen zivil- und vertragsrechtlichen Angelegenheiten.

20.03.2020Corona-Krise: Kanzleien von p & w klose weiterhin erreichbar

Auch während der derzeitigen Corona-Krise sind unsere Büros besetzt. Ihre Anfragen und Fälle bearbeitet Ihr Rechtsanwalt in Berlin auch unter den gegebenen Umständen. Sie können uns via E-Mail, Telefon, Fax oder normaler Post erreichen.

18.03.2020Neues Büro Potsdam – Holländisches Viertel eröffnet

Wir haben Anfang des Jahres ein neues Büro in Potsdam, Benkertstraße 4, im Holländischen Viertel eröffnet. Das Büro betreut Rechtsanwalt Dr. Geralf Prüfer. Wir bieten von dort Vertretung und Beratung zu unseren Kernbereichen des Unternehmens- und Immobilienrechts an. Die Adresse des Büros finden Sie unten oder bei Kontakt.

03.09.2019Die 2019 „Focus“-Liste der Top-Anwälte in Berlin

Rechtsanwalt Mario Wutzler-Isenberg ist im Jahr 2019 in die „Focus“-Liste der Top-Anwälte in Deutschland für den Standort Berlin aufgenommen worden.

14.11.2017Maklervertrag und Internet – Widerrufsmöglichkeit für Verbraucher

Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 7. Juli 2016 Grundsätze zum Maklervertragsschluss via Internet aufgestellt. Zum einen arbeitete der BGH heraus, dass der Vertragsschluss zwischen Makler und Kunde bereits mit der telefonischen oder via e-mail erfolgten Vereinbarung eines Besichtigungstermins zustande kommt, wenn der Maklerkunde zuvor ein Exposé des Maklers über das Kaufobjekt per e-mail erhalten oder aus dem Internet heruntergeladen hat. Zum anderen befasste sich der BGH mit der Widerrufsmöglichkeit eines nach altem Recht im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklervertrages und grenzte etwaige Verbraucherrechte zum neuen Gesetzesstand ab. Wurde der Maklerkunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht ihm auch nachträglich die Widerrufsmöglichkeit zu, nach derzeitigem Gesetzesstand muss der Widerruf binnen 1 Jahr und 14 Tagen erfolgen.

12.11.2017Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2018 veröffentlicht. Achtung Änderungen !

Seit 2008 waren die Einkommensgruppen gleich, das ändert sich nun, denn seit dem 1.1.2018 läuft die für die Kindesunterhaltsberechnung maßgebliche unterste Gruppe nicht mehr „bis 1.500 Euro“ sondern „bis 1.900 Euro“. Damit werden sich Verschiebungen im Kindesunterhalt, aber auch folgend im Bereich des Ehegattenunterhalts ergeben.

Diese Verschiebungen könnten erheblich werden in zweierlei Hinsicht. Zwar steigen die Unterhaltsbeträge pro Stufe nur einstellig, jedoch wird es dazu kommen, dass Unterhaltspflichtige die an der Grenze der Einkommensgruppe waren mit einiger Sicherheit in eine andere Einkommensgruppe „rutschen“. Denn: Die Einkommensgruppen werden alle um insgesamt jeweils 400 Euro verschoben. Das ist schon erheblich, denn der Unterschied im Tabellenbetrag beträgt zwischen den Gruppen ca. 20-25 Euro. Damit dürfte recht oft auch die Geringfügigkeitsschwelle für eine Abänderung erreicht werden und damit müssten sich wiederum auch Verschiebungen im Ehegattenunterhalt ergeben, der zumeist davon in der Berechnung abhängig ist

22.09.2017Gewährleistungsansprüche beim Grundstückskauf

In einem Grundstückskaufvertrag über eine gebrauchte Immobilie werden häufig Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes ausgeschlossen. Von diesem Gewährleistungsausschluss sind in der Regel auch Eigenschaften des Kaufgegenstandes erfasst, über die vorvertraglich geredet wurde oder die sich sonst in einem Exposé befunden haben mögen, wenn im notariellen Kaufvertrag nicht solche „nur“ besprochenen Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften ausdrücklich erwähnt werden oder sich der Käufer zusichern lässt. In seinem Urteil vom 22. April 2016 führt der BGH hierzu aus, dass der notarielle Vertragsschluss insofern eine Zäsur habe, nicht schriftlich Niedergelegtes nicht vereinbart sei, vielmehr die Parteien nur das vereinbaren wollten, was vertraglich fixiert wurde. Käufer sollten von daher beim Immobilienerwerb darauf achten, dass ihnen wichtige Eigenschaften der Immobilie bzw. Zusagen des Verkäufers detailliert im Kaufvertrag benannt werden.

19.09.2017Entschädigungsforderung in Millionenhöhe abgewehrt

Bundesanstalt wehrt mit p&w klose (Dr. Prüfer)vor dem BVerwG Entschädigungsforderung einer luxemburgischen Gesellschaft in Millionenhöhe ab
Wegen der Entwertung ihrer Beteiligung an der 1949 enteigneten Löwenbrauerei AG Berlin verlangte eine luxemburgische Gesellschaft eine weitere Entschädigung nach dem DDR-EErfG sowie aus Völkerrecht, nachdem das BVerwG ihr bereits mit Urteil vom 18.9.2014 eine Teilentschädigung zuerkannt hatte. Mit Urteil des BVerwG vom 17.5.2017 wurde die Entschädigungsforderung abschließend abgelehnt.

Die Gesellschaft sei zum Zeitpunkt der Schädigung nicht Inhaber der betroffenen Beteiligung gewesen, weil sie diese 1937 im Rahmen einer Arisierung nicht wirksam erworben und im Rückerstattungsverfahren an die jüdischen Berechtigte zurückgegeben habe. Unmittelbare völkerrechtliche Ansprüche bestünden neben Ansprüchen aus dem DDR-EErfG nicht.

28.06.2017Kammergericht, Beschluss vom 28. Juni 2017, Az.: 13 UF 75/16 zur Verwirkung von titulierten Unterhaltsansprüchen

Immer wieder vernachlässigen Unterhaltsgläubiger die Gefahr, die darin liegt, titulierte Unterhaltsansprüche nicht zeitnah durchzusetzen. Zwar gilt die regelmäßige Verjährung auch für einen titulierten Unterhaltsanspruch, aber dieser titulierte Unterhaltsanspruch kann vor der Verjährung bereits „verwirkt“ sein und das sogar recht schnell. Denn Unterhaltsansprüche, die länger als ein Jahr zurückliegen, so entschied das KG mit der herrschende Rechtsprechung erneut, sind verwirkt, wenn neben dem Zeitablauf, sog. Zeitmoment, auch das sog. Umstandsmoment hinzutritt. Das ist erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich nach dem Verhalten des Gläubigers darauf einstellen durfte, dass er für den rückständigen Betrag nicht mehr in Anspruch genommen wird. Das gilt auch für Teilbeträge.

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