p&w klose

p&w klose ist eine auf das Immobilien– und Unternehmensrecht spezialisierte Kanzlei in Berlin. Unsere Anwälte sind an drei Standorten in Berlin-Charlottenburg, in Berlin-Mitte am Alexanderplatz und in Potsdam tätig. Wir beraten Sie in ganz Deutschland.

Aktuelles

27.05.2022Transparenzregister – Dringende Eintragungspflichten für Gesellschaften

Auf der Grundlage des Transparenzregister- und Finanzinformations-gesetzes besteht seit August 2021 die Verpflichtung, die wirtschaftlich Berechtigten von Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG u. AG) und Personengesellschaften (z.B. OHG, KG u. PartG) im Transparenzregister zu registrieren. Abhängig von der Gesellschaftsform bestehen für die erforderlichen Mitteilungen an das Transparenzregister Übergangs-fristen, die im Laufe des Jahres ablaufen (z.B. für GmbH’s Ende Juni 2022). Verantwortlich für die Mitteilungen sind die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Gesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder). Für den Fall einer fehlenden, falschen oder unvollständigen Meldung drohen empfindliche Bußgelder.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten und der Klärung damit zusammenhängender Fragen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister. Auf Wunsch können wir die erforderliche Eintragung gerne für Sie vornehmen und rechtssicher dokumentieren. Sprechen Sie uns an.

Kontakt:
Dr. Uwe Lieschke
T. 030/ 22 50 50 30, lieschke@pwklose.de

01.11.2021Rechtsanwalt Dr. Uwe Lieschke – neuer Partner an den Standorten Alexanderplatz und Potsdam

Ab November 2021 ist Rechtsanwalt Dr. Uwe Lieschke als neuer Partner an den Standorten Alexanderplatz und Potsdam tätig. Er verfügt über langjährige Erfahrungen bei der Beratung von kleinen und mittelständischen Unternehmen im Bereich des Handels-, Gesellschafts- und Unternehmensrechts und wird uns in diesen Bereichen verstärken. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Beratung ist das Insolvenz- und Erbrecht. Er ist zudem als kompetenter und lösungsorientierter Ansprechpartner eine Ergänzung unseres Beratungsangebots in allen sonstigen zivil- und vertragsrechtlichen Angelegenheiten.

20.03.2020Corona-Krise: Kanzleien von p & w klose weiterhin erreichbar

Auch während der derzeitigen Corona-Krise sind unsere Büros besetzt. Ihre Anfragen und Fälle bearbeitet Ihr Rechtsanwalt in Berlin auch unter den gegebenen Umständen. Sie können uns via E-Mail, Telefon, Fax oder normaler Post erreichen.

18.03.2020Neues Büro Potsdam – Holländisches Viertel eröffnet

Wir haben Anfang des Jahres ein neues Büro in Potsdam, Benkertstraße 4, im Holländischen Viertel eröffnet. Das Büro betreut Rechtsanwalt Dr. Geralf Prüfer. Wir bieten von dort Vertretung und Beratung zu unseren Kernbereichen des Unternehmens- und Immobilienrechts an. Die Adresse des Büros finden Sie unten oder bei Kontakt.

03.09.2019Die 2019 „Focus“-Liste der Top-Anwälte in Berlin

Rechtsanwalt Mario Wutzler-Isenberg ist im Jahr 2019 in die „Focus“-Liste der Top-Anwälte in Deutschland für den Standort Berlin aufgenommen worden.

14.11.2017Maklervertrag und Internet – Widerrufsmöglichkeit für Verbraucher

Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 7. Juli 2016 Grundsätze zum Maklervertragsschluss via Internet aufgestellt. Zum einen arbeitete der BGH heraus, dass der Vertragsschluss zwischen Makler und Kunde bereits mit der telefonischen oder via e-mail erfolgten Vereinbarung eines Besichtigungstermins zustande kommt, wenn der Maklerkunde zuvor ein Exposé des Maklers über das Kaufobjekt per e-mail erhalten oder aus dem Internet heruntergeladen hat. Zum anderen befasste sich der BGH mit der Widerrufsmöglichkeit eines nach altem Recht im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklervertrages und grenzte etwaige Verbraucherrechte zum neuen Gesetzesstand ab. Wurde der Maklerkunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, steht ihm auch nachträglich die Widerrufsmöglichkeit zu, nach derzeitigem Gesetzesstand muss der Widerruf binnen 1 Jahr und 14 Tagen erfolgen.

12.11.2017Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2018 veröffentlicht. Achtung Änderungen !

Seit 2008 waren die Einkommensgruppen gleich, das ändert sich nun, denn seit dem 1.1.2018 läuft die für die Kindesunterhaltsberechnung maßgebliche unterste Gruppe nicht mehr „bis 1.500 Euro“ sondern „bis 1.900 Euro“. Damit werden sich Verschiebungen im Kindesunterhalt, aber auch folgend im Bereich des Ehegattenunterhalts ergeben.

Diese Verschiebungen könnten erheblich werden in zweierlei Hinsicht. Zwar steigen die Unterhaltsbeträge pro Stufe nur einstellig, jedoch wird es dazu kommen, dass Unterhaltspflichtige die an der Grenze der Einkommensgruppe waren mit einiger Sicherheit in eine andere Einkommensgruppe „rutschen“. Denn: Die Einkommensgruppen werden alle um insgesamt jeweils 400 Euro verschoben. Das ist schon erheblich, denn der Unterschied im Tabellenbetrag beträgt zwischen den Gruppen ca. 20-25 Euro. Damit dürfte recht oft auch die Geringfügigkeitsschwelle für eine Abänderung erreicht werden und damit müssten sich wiederum auch Verschiebungen im Ehegattenunterhalt ergeben, der zumeist davon in der Berechnung abhängig ist

22.09.2017Gewährleistungsansprüche beim Grundstückskauf

In einem Grundstückskaufvertrag über eine gebrauchte Immobilie werden häufig Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes ausgeschlossen. Von diesem Gewährleistungsausschluss sind in der Regel auch Eigenschaften des Kaufgegenstandes erfasst, über die vorvertraglich geredet wurde oder die sich sonst in einem Exposé befunden haben mögen, wenn im notariellen Kaufvertrag nicht solche „nur“ besprochenen Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften ausdrücklich erwähnt werden oder sich der Käufer zusichern lässt. In seinem Urteil vom 22. April 2016 führt der BGH hierzu aus, dass der notarielle Vertragsschluss insofern eine Zäsur habe, nicht schriftlich Niedergelegtes nicht vereinbart sei, vielmehr die Parteien nur das vereinbaren wollten, was vertraglich fixiert wurde. Käufer sollten von daher beim Immobilienerwerb darauf achten, dass ihnen wichtige Eigenschaften der Immobilie bzw. Zusagen des Verkäufers detailliert im Kaufvertrag benannt werden.

19.09.2017Entschädigungsforderung in Millionenhöhe abgewehrt

Bundesanstalt wehrt mit p&w klose (Dr. Prüfer)vor dem BVerwG Entschädigungsforderung einer luxemburgischen Gesellschaft in Millionenhöhe ab
Wegen der Entwertung ihrer Beteiligung an der 1949 enteigneten Löwenbrauerei AG Berlin verlangte eine luxemburgische Gesellschaft eine weitere Entschädigung nach dem DDR-EErfG sowie aus Völkerrecht, nachdem das BVerwG ihr bereits mit Urteil vom 18.9.2014 eine Teilentschädigung zuerkannt hatte. Mit Urteil des BVerwG vom 17.5.2017 wurde die Entschädigungsforderung abschließend abgelehnt.

Die Gesellschaft sei zum Zeitpunkt der Schädigung nicht Inhaber der betroffenen Beteiligung gewesen, weil sie diese 1937 im Rahmen einer Arisierung nicht wirksam erworben und im Rückerstattungsverfahren an die jüdischen Berechtigte zurückgegeben habe. Unmittelbare völkerrechtliche Ansprüche bestünden neben Ansprüchen aus dem DDR-EErfG nicht.

28.06.2017Kammergericht, Beschluss vom 28. Juni 2017, Az.: 13 UF 75/16 zur Verwirkung von titulierten Unterhaltsansprüchen

Immer wieder vernachlässigen Unterhaltsgläubiger die Gefahr, die darin liegt, titulierte Unterhaltsansprüche nicht zeitnah durchzusetzen. Zwar gilt die regelmäßige Verjährung auch für einen titulierten Unterhaltsanspruch, aber dieser titulierte Unterhaltsanspruch kann vor der Verjährung bereits „verwirkt“ sein und das sogar recht schnell. Denn Unterhaltsansprüche, die länger als ein Jahr zurückliegen, so entschied das KG mit der herrschende Rechtsprechung erneut, sind verwirkt, wenn neben dem Zeitablauf, sog. Zeitmoment, auch das sog. Umstandsmoment hinzutritt. Das ist erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich nach dem Verhalten des Gläubigers darauf einstellen durfte, dass er für den rückständigen Betrag nicht mehr in Anspruch genommen wird. Das gilt auch für Teilbeträge.

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