Kernbereich Mietrecht und Eigentumsrecht
Zu unserem Kernbereich der Beratung zum Recht der Immobilien gehören das Wohnraummietrecht und das Mietrecht im Gewerbe auf der einen wie das Wohnungseigentumsrecht auf der anderen Seite.
Hier beraten Sie an unserem Standort Alexanderplatz Herr Rechtsanwalt Andreas Friedrich, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie am Standort in der Mommsenstrasse Herr Rechtsanwalt Peter Seidel, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Das Mietrecht wird in seiner Ausgestaltung und Auslegung ganz wesentlich durch die, in vielen Fällen auch nur lokale Rechtsprechung geprägt. Vor allem die Entscheidungen der Landgerichte, in den letzten Jahren aber auch viele Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes, setzen dabei die Maßstäbe für die Auslegung von Mietvertragsklauseln sowie für die Verpflichtungen und Rechte der Vertragspartner. Wir erstellen und prüfen ihre Mietverträge und die darin verwendeten Vertragsklauseln auf Ihre Wirksamkeit anhand der aktuellen Rechtsprechung. Wir schauen mit Ihnen, wann ein Mietmangel vorliegt und welche Rechte und Verpflichtungen daraus folgen.
Wir vertreten Vermieter bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Mietern und beraten diese wie auch Hausverwaltungen bei Kündigungen, der Erstellung formell richtiger Abrechnungen, bei der Durchsetzung von Mieterhöhungen und Modernisierungen. Wir führen aller mietrechtlich relevanten Klagen vor den Mietgerichten unterstützen Sie insbesondere bei der Durchsetzung von Räumungen, also auch der Vollstreckung von Räumungstiteln.
Wir vertreten Sie aber natürlich auch als betroffener Mieter zu all diesen Fragestellungen, insbesondere auch der Abwehr unberechtigter Kündigungen.
Ansprüche aus der „Mietpreisbremse“
Für Mieter wie Vermieter gleichermaßen bedeutungsvoll ist die die Durchsetzung oder auch eine Abwehr von Ansprüchen nach der sogenannten „Mietpreisbremse“, also der Begrenzung der Mieten bei Neuvermietungen nach einem bestimmten, durchaus umstrittenenen Normssystem, dass der Gesetzgeber geschaffen hat, um die Mietpreisentwicklung zu begrenzen, was aber eben auch einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Vermieters darstellt. Diese Ansprüche können auf die Auskunft zur Vormiete wie die Rückforderung überhöhter Mieten gehen.
Vertragsfreiheit im Gewerbemietrecht
Ein besonderes Augenmerk gilt dazu dem gewerblichen Mietrecht, also dem Recht der Geschäftsraummiete, das sich wesentlich von dem privaten Wohnraummietrecht unterscheidet. Viele Regelungen zum Wohnraummietrecht aus dem BGB gelten nicht für Gewerbemietverträge, womit die Parteien hier eine wesentlich größere Vertragsfreiheit haben. Damit ist aber gerade hier -soweit möglich- im Vorfeld auf eine formgerechte Vertragsgestaltung zu achten, damit unangenehme Überraschungen für die Vertragspartner möglichst ausbleiben.
Peter Seidel
Kanzlei Charlottenburg
Rechtsanwalt
FA Bau- und Architektenrecht
FA Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Andreas Friedrich
Kanzlei Alexanderplatz
Rechtsanwalt
FA Miet- und Wohnungseigentumsrecht
FA Gewerblichen Rechtsschutz