Vollmachten und Genehmigungen
Vertreter bestimmen
Vollmachten und Genehmigungen, Patienten- und Betreuungsverfügungen sind alle Möglichkeiten, Vertreter für bestimmte Anlässe zu benennen oder Anweisungen für konkrete zukünftige Situationen zu erlassen, in denen man nicht selbst handeln kann.
Vollmachten
Mit Vollmachten kann eine Person oder eine Gesellschaft einen Dritten zu seiner Vertretung berechtigen. Dabei kann die Vollmacht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt werden (Spezialvollmacht), zur Vertretung in einem Lebensbereich, z. B. die gesamte Vermögenssorge oder alle ein Unternehmen betreffende Rechtshandlungen berechtigen (Generalvollmacht) oder vollumfassend sein und auch die Vertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten, insbesondere in Gesundheitsfragen beinhalten (Vorsorgevollmacht).
Vollmachten bedürfen in der Regel zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Form, in vielen Bereichen ist jedoch verfahrensrechtlich der Nachweis des Bestehens der Vollmacht durch öffentliche Urkunde vorgeschrieben, insbesondere im Grundbuchrecht und in Teilen des Gesellschaftsrechts. Darüber hinaus verlangen viele Institutionen wie Banken und Versicherungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass eine Bevollmächtigung in besonderer Form nachgewiesen wird.
Genehmigungen
Kann ein Beteiligter bei einer von ihm vorzunehmenden Rechtshandlung nicht persönlich erscheinen und ist eine vorherige Bevollmächtigung eines Vertreters aus Zeitgründen nicht möglich gewesen oder nicht erwünscht, weil der Vertretene ausschließen will, dass der Vertreter beim Vertragsschluss mit ihm nicht abgestimmten Vertragsänderungen zustimmt, so kann dieser Beteiligte bei der Rechtshandlung von einem vollmachtlosen Vertreter vertreten werden.
Dies hat zur Folge, dass der Vertrag zunächst schwebend unwirksam ist und erst mit dem Zugang der nachträglichen Zustimmungserklärung des vollmachtlos Vertretenen (Genehmigung) bei den anderen Vertragsbeteiligten wirksam wird. Hinsichtlich der Form gilt das zur Vollmacht Gesagte entsprechend.
Patientenverfügungen
Durch eine Patientenverfügung kann der Verfügende festlegen, wie er in bestimmten Situationen behandelt werden will. Dabei ist erforderlich, dass sowohl der gesundheitliche Zustand, für den die Verfügung gelten soll, als auch die Behandlungen, die gewünscht oder nicht gewünscht werden, exakt beschrieben werden.
Die Patientenverfügung ist für alle Behandler bindend, auch eine etwa erteilte Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nicht, von der Patientenverfügung abweichende Vorgaben für die Behandlung zu machen, soweit dies nicht vom Patienten in der Patientenverfügung oder der Vorsorgevollmacht ausdrücklich zugelassen wird.
Die Patientenverfügung ist jederzeit abänderbar. Sie bedarf keiner besonderen Form, der Natur der Sache nach, wird aber eine schriftliche Niederlegung unabdingbar sein. Darüber hinaus ist eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift zu empfehlen, weil die Behandler den Patienten und dessen Unterschrift in der Regel nicht kennen und dadurch außerdem nachgewiesen wird, dass der Patient sich bei Erstellung der Patientenverfügung der Bedeutung und Tragweite der Verfügung bewusst war. Da der Kostenwert für Patientenverfügungen gesetzlich auf ein niedriges Maß festgelegt ist, entstehen auch dann, wenn der Notar nicht nur mit der Beglaubigung der Unterschrift, sondern auch mit der Erstellung des Entwurfs der Patientenverfügung beauftragt nur geringe Kosten.
Betreuungsverfügungen
Mit einer Betreuungsverfügung kann man festlegen, welche Person in dem Fall, dass man nicht mehr selbst für sich entscheiden kann, vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll.
Hat man einen Vorsorgebevollmächtigten bestellt, ist in allen Bereichen, die von der Vollmacht abgedeckt werden eine Betreuung durch einen gerichtlich eingesetzten Betreuer ausgeschlossen.
Vorsorgebevollmächtigter und Betreuer haben im Wesentlichen gleiche Rechte, der gerichtlich eingesetzte Betreuer muss jedoch jährlich dem Vormundschaftsgericht einen Bericht erstatten insbesondere über die vermögensrechtlichen Verfügungen. Die Tätigkeit des Gerichts löst dabei Kosten aus, die der Betreute zu trage hat. Es ist daher eine Frage des Vertrauens, ob man eine Bevollmächtigten oder einen Betreuer bestimmt.
Auch wenn man eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hat, kann man vorsorglich ergänzend bestimmen, dass dann, wenn doch noch eine Betreuung erforderlich werden sollte, der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt werden soll.
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